15.02.2012
VDI 2077: Rohrwärmekorrektur
Richtlinie VDI 2077 beschreibt die Vorgehensweise zur Korrektur der Heizkostenverteilung bei Rohrwärmeabgabe in Mietshäusern (Bild: Stephanie Hofschlaeger/pixelio.de).
Die Heizkostenverordnung verlangt grundsätzlich, dass Heizwärme „verursachergerecht“ zugeordnet wird. Dies verlangt nach einer vom individuellen Verbrauch abhängigen Abrechnung. Der Heizkostenverteiler erfasst allerdings nur die vom Heizkörper abgegebene Wärme. Rohrwärme, die von ungedämmt verlegten Rohren ausgeht und zusätzlich zur Beheizung der Räume beiträgt, bleibt für ihn „unsichtbar“. Eine Abrechnung alleine nach den Ablesewerten des Heizkostenverteilers wäre in diesem Fall nicht „verursachergerecht“ und würde zu Verzerrungen führen: Der „Vielheizer“ bekäme viel von der Rohrwärme zugerechnet, der Sparsame wenig – selbst, wenn beide nahezu identische Rohrwärmemengen bekommen.
Hier setzt die Richtlinie VDI 2077 Beiblatt „Rohrwärme“ an: Anhand statistischer Kennwerte der Ablesewerte wird ermittelt, ob eine Rohrwärmekorrektur sinnvoll erscheint. Im Korrekturverfahren werden Rohrwärme- und Wärmeabgabe über die Heizkörper differenziert und die Kosten der Rohrwärme nach einem anderen Schlüssel, z. B. der Wohnfläche, berechnet. Dadurch kann es zu Kostenverschiebungen kommen.
Das Problem der Rohrwärmeabgabe verstärkt sich, je weniger die Heizkörper zur Raumbeheizung beitragen. In einem stark wärmegedämmten Haus kann die Rohrwärme allein schon ausreichen, um angenehme Temperaturen zu erzeugen. Hier sieht die Heizkostenverordnung in § 11 Abs. 1 Nr. 1c vor, dass die gesamten Heizkosten verbrauchsunabhängig umgelegt werden, vorausgesetzt, es handelt sich um ein „altes“ Gebäude (errichtet vor 1.1.1991 in den neuen Bundesländern oder 1.7.1981 in den alten).
Die Richtlinie VDI 2077 Beiblatt „Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung; Verfahren zur Berücksichtigung des Rohrwärmeanteils“ ist zum Preis von EUR 70,10 in deutsch/englischer Fassung beim Beuth Verlag in Berlin (+49 30 2601-2260) erhältlich.
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